SATZUNG DER KINDERGRUPPE KUSTERDINGEN E.V.
Stand: November 2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Kindergruppe Kusterdingen e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 72127 Kusterdingen / Landkreis Tübingen, Holzwiesenstraße 22. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung von Kindern sowie der Bildung und der Erziehung gemäß §52 Abgabenordnung (AO). Dies wird insbesondere verwirklicht durch die pädagogische Betreuung von Kleinkindern, im Alter von 1 - 3 Jahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens; sie erhalten auch eingezahlte Beiträge nicht zurück.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Art der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die aktiven Mitglieder unterstützen den Verein durch Ihre Mitarbeit, erscheinen zu Versammlungen, fällen die Entscheidungen des Vereins und tragen die Vereinsaktivitäten. Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich durch Ihren Beitrag und freiwillige Leistungen. Der Wechsel der Art der Mitgliedschaft (Statuswechsel) ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder die Verwaltung zum Geschäftsjahresende möglich.
4.2 Art der Mitglieder
4.2.1 Familien
Mitglied im Verein ist die gesamte Familie; sie wird vertreten durch eine erwachsene Person. Diese Person ist automatisch ein aktives Mitglied.
4.2.2 Einzelmitglied oder Fördermitglied
Dies kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
4.3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird über den schriftlichen Antrag bekundet und bedarf i.d.R. keiner weiteren Zustimmung. Im Bedarfsfall kann der Vorstand den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft jedoch ablehnen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, der Mitgliederversammlung, jedoch nicht dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
4.4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Tod eines Mitglieds
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder Verwaltung. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Geschäftsjahresende zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der MV (Mitgliederversammlung) ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung der MV ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen Brief per Einschreiben bekannt zu geben.
4.5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die aktuell gültigen Beitragssätze sind der Geschäftsordnung zu entnehmen. Bei Kündigung während des Jahres ist keine Beitragsrückzahlung möglich. Im Einzelfall kann ein Antrag auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrags gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§ 5 Organe des Vereins
Vorstand, Mitgliederversammlung.
5.1 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Erste/r Vorsitzender/Vorsitzende
- stellvertretende/r Vorsitzender/Vorsitzende
- Schriftführung
- Kassier/Kassiererin
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassiererin. Zudem wird der geschäftsführende Vorstand durch die Schriftführung ergänzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei eine Bindung zum Vorstandsbeschluss gegeben ist.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten MV benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der MV mitzuteilen ist. Im Besonderen hat der Vorstand folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der MV
- Organisation der Ausführung der Beschlüsse der MV
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Personal
- Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge prüfen und bewilligen.
- Der Vorstand trifft selbstständig alle Entscheidungen, welche nur die reguläre Kinderbetreuung betreffen, soweit diese den Verein finanziell nicht zusätzlich belasten.
- Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung, der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen in Textform (E-Mail, Messenger…) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Patt-Situationen entscheidet der/die Vorsitzende.
Beschlüsse können auch in Textform durch ein Umlaufverfahren gefasst werden, falls eine Zusammenkunft nicht möglich ist; zu deren Wirksamkeit ist eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
5.2 Kassenprüfung
- Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der MV für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind.
- Die Kassenprüfer/innen erstatten der dem Geschäftsjahr folgenden MV-Bericht und empfehlen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung der MV die Entlastung des Vorstands.
5.3 Die Mitgliederversammlung MV
In der MV hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede MV gesondert zu erteilen.
Die MV ist für folgende Angelegenheiten, welche dem Vereinszweck dienen, zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Anmietung und Kündigung von Räumlichkeiten
- Beschlussfassung über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Zustimmung zu den Rechtsgeschäften gem. §5.1 dieser Satzung.
5.3.1 Einberufung der MV
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche MV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen per E-Mail und Anzeige im Gemeindeboten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Mail, oder Erscheinen der Anzeige im Gemeindeboten, folgenden Tag. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der MV schriftlich bei Vorstand einzureichen.
5.3.2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Der/die Vorsitzende leitet die MV. Ist diese/r verhindert, wird die MV von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der MV bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt eine/n Protokollführer/in, falls der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist.
- Die MV ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur MV als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der/die Versammlungsleiter/in.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ist die einberufene MV beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine MV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der/die Versammlungsleiter/in keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu einem Beschluss über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Wahlen sind auf Wunsch geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/leiterin und dem/der Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung durch alte und neue Version der Satzung beizufügen.
5.3.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss eine außerordentliche MV einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5.4 Vereinsaktivitäten
Es ist erwünscht und notwendig, dass sich jedes aktive Mitglied an den Vereinsaktivitäten beteiligt. Die Vereinsaktivitäten konstituieren sich zu Beginn eines Geschäftsjahres oder vor Beginn des Projekts. Art und Zahl der Projekte richten sich nach den aktuellen Vorhaben des Vereins, die in der MV besprochen werden.
§ 6 Geschäftsordnung
Die Satzung des Vereins kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Geschäftsordnung regelt Einzelheiten, welche die Organe der Kindergruppe Kusterdingen betreffen. Weiterhin werden Inhalte und Organisation der von der Kindergruppe angebotenen Veranstaltungen festgehalten. Die Geschäftsordnung wird von der MV mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Sie wird bei Bedarf nach Vorschlag des Vorstandes oder der MV aktualisiert.
§ 7 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur MV als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorgeschrieben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die MV: Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten MV mitzuteilen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kusterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Haftung
Der Verein und seine Organe haften für Schäden gegenüber den Vereinsmitgliedern nur bei grob fahrlässigem Verhalten.
Die Haftung des Vereins für Verbindlichkeiten ist auf sein Vereinsvermögen beschränkt.
- ENDE -
